A. Allgemeiner Teil
§ 1 Mannschaftsmeisterschaften
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Spieljahr
§ 4 Altersklassen
§ 5 Spielberechtigung
§ 5a Doping-Bekämpfung
§ 6 Feststellung der Spielstärke
§ 7 Rechtsweg
B. Mannschaftswettbewerbe der Verbände
I. Deutsche Mannschaftsmeisterschaften
§ 8 Wettbewerbe
§ 9 Teilnahmeberechtigung
§ 10 Spielberechtigung/Mannschaftsmeldung
§ 11 Durchführung der Wettbewerbe
§ 12 Kosten für Reise und Aufenthalt
§ 13 Oberschiedsrichter
§ 14 Siegreiche Verbände, Erinnerungszeichen
C. Mannschaftswettbewerbe der Vereine
I. Deutsche Vereinsmeisterschaften
§ 15 Damen, Herren, Jungsenioren
§ 16 Jungseniorinnen, Seniorinnen, Senioren
§ 17 Teilnahmeberechtigung
§ 18 Mannschaftsmeldung
§ 19 Durchführung der Wettbewerbe
§ 20 Kosten für Reise und Aufenthalt
§ 21 Oberschiedsrichter
§ 22 Erinnerungszeichen
D. Bundesliga-Statut
I. Gemeinsame Bestimmungen für alle Bundesligen
§ 23 Organisation
§ 24 Pflichten gegenüber dem DTB
§ 25 Rundfunk und Fernsehrechte
§ 26 Werberechte
§ 27 Bälle
§ 28 Aufgaben des Ausschusses für Bundesligen
§ 29 Spielleiter
§ 30 Mannschaftsmeldung
§ 31 Spielberechtigung bei Gruppen- und Endspielen
§ 32 Einteilung in Gruppen
§ 33 (entfällt)
§ 34 Durchführung und Wertung der Wettbewerbe
§ 35 Erinnerungszeichen
§ 36 Abstieg
§ 37 Aufstieg
§ 38 Kosten für Reise und Aufenthalt
§ 39 Oberschiedsrichter und Schiedsrichter
II. Bestimmungen für die Bundesliga-Herren
§ 40 Anzahl der Mannschaften
§ 41 Bürgschaft
§ 42 Reihenfolge der Spieler für die Mannschaftsmeldung
§ 43 (entfällt)
§ 44 Schiedsrichter
§ 45 Endrunde
§ 46 (entfällt)
III. Bestimmungen für die Bundesliga-Damen
§ 47 Anzahl der Mannschaften
§ 48 Reihenfolge der Spielerinnen für die Mannschaftsmeldung
§ 49 Schiedsrichter
§ 50 Deutscher Mannschaftsmeister
§ 51 (entfällt)
IV. Bestimmungen für die Bundesliga-Jungsenioren
§ 52 Anzahl der Mannschaften
§ 53 Reihenfolge der Spieler für die Mannschaftsmeldung
§ 54 (entfällt)
§ 55 Deutscher Mannschaftsmeister
§ 56 (entfällt)
§ 57 Einspruch
§ 58 Beschwerde
§ 59 (entfällt)
F. Durchführung der Mannschaftswettkämpfe
§ 60 Anzuwendende Bestimmungen
§ 61 Pflichten des gastgebenden Vereins
§ 62 Rechte und Pflichten des Oberschiedsrichters
§ 63 Schiedsrichter, Hilfsrichter
§ 64 Mannschaftsführer
§ 65 Mannschaftsführerbesprechung
§ 66 Spielkleidung, Werbung
§ 67 Spielregeln
§ 68 Bälle
§ 69 Mannschaftsaufstellung
§ 70 Nicht vollzählige Mannschaft
§ 71 Bodenbelag, Unterbrechung, Halle
§ 72 Nicht beendetes Wettspiel
§ 73 Abbruch des Wettkampfes
§ 74 Sieger des Wettkampfes
§ 75 Spielbericht
G. Schlussbestimmungen
§ 76 Änderungen
A. Allgemeiner Teil
§ 1 Mannschaftsmeisterschaften
Für alle Veranstaltungen, die vom Deutschen Tennis Bund (DTB) zur Ermittlung der Deutschen Mannschaftsmeister durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen §§ 2 bis 75 dieser Wettspielordnung.
§ 2 Geltungsbereich
Sofern diese Wettspielordnung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, gilt sie sowohl für Spieler als auch für Spielerinnen.
§ 3 Spieljahr
Ein Spieljahr dauert jeweils vom 1. Oktober des laufenden bis zum 30. September des folgenden Jahres.
§ 4 Altersklassen
1. Juniorinnen, Junioren
Junior in seiner Altersklasse ist ein Spieler, der in
Altersklasse I: das 18. Lebensjahr (18 und jünger)
Altersklasse II: das 16. Lebensjahr (16 und jünger)
Altersklasse III: das 14. Lebensjahr (14 und jünger)
Altersklasse IV: das 12. Lebensjahr (12 und jünger)
Altersklasse V: das 10. Lebensjahr (10 und jünger)
am 31. Dezember des Vorjahres des Veranstaltungsjahres noch nicht vollendet hat.
2. Nachwuchs
Nachwuchsspieler (21 und jünger) ist, wer das 21. Lebensjahr am 31. Dezember des Vorjahres des Veranstaltungsjahres noch nicht vollendet hat.
3. Jungseniorinnen, Jungsenioren
Altersklassen sind:
Damen 30 Herren 30
Die Altersangaben bezeichnen das Lebensjahr, das bis zum 31.12. des jeweiligen Veranstaltungsjahres vollendet sein muss.
4. Seniorinnen, Senioren
Altersklassen sind:
Damen 40 Herren 40
Damen 50 Herren 50
Damen 55 Herren 55
Damen 60 Herren 60
Damen 65 Herren 65
Damen 70 Herren 70
Damen 75 Herren 75
Herren 80
Die Altersangaben bezeichnen das Lebensjahr, das bis zum 31.12. des jeweiligen Veranstaltungsjahres vollendet sein muss.
5. Startberechtigung
Startberechtigt in den einzelnen Altersklassen sind alle Spieler, welche die Altersvoraussetzungen erfüllen.
§ 5 Spielberechtigung
1. Spielberechtigt
a) für einen Verband sind nur Spieler, die Mitglied eines Vereines dieses Verbandes sind,
b) für einen Verein sind nur Spieler, die Mitglied dieses Vereines sind,
c) für die Mannschaftswettbewerbe der Verbände sind nur Spieler mit deutscher Staatsangehörigkeit.
2. Ein Spieler darf in der Zeit vom 01.12. eines Jahres bis zum 30.09. des darauffolgenden Jahres nur für einen Verband des DTB und für einen diesem Verband angeschlossenen Verein offizielle Mannschaftswettkämpfe bestreiten. Ein Wechsel der Spielberechtigung ist somit nur in der Zeit vom 01.10. bis 30.11. möglich. Die Teilnahme an Mannschaftswettkämpfen für einen anderen Verein in der Zeit vom 01.10. bis 30.11. berührt die Spielberechtigung nicht. Dies gilt nur für inländische Verbände und Vereine. Die Teilnahme an Mannschaftswettkämpfen für einen ausländischen Verband oder Verein ist ohne Einfluss auf die Spielberechtigung im Inland.
3. In den Bundesligen dürfen nur Spieler eingesetzt werden, die bis zum 31.12. des jeweiligen Spieljahres das 14. Lebensjahr vollendet haben und die im Besitz eines vom DTB ausgestellten gültigen Spielerpasses für den meldenden Verein sind. Näheres regelt die Spielerpass-Ordnung des DTB. In begründeten Fällen kann der Ausschuss für Bundesligen mit Zustimmung des Ausschusses für Jugendsport Ausnahmen bei der Altersbegrenzung zulassen.
4. Nicht spielberechtigt sind:
a) Spieler, die nicht oder nicht rechtzeitig gemeldet wurden,
b) Spieler, gegen die eine Wettspielsperre oder ein Wettspielverbot besteht.
c) Spieler, gegen die eine Wettspielsperre oder ein Wettspielverbot wegen des Verstoßes gegen die Dopingbestimmungen durch den DTB, einen seiner Landesverbände oder durch internationale Sportorganisationen besteht.
§ 5a Doping-Bekämpfung
1. Die Einnahme verbotener Doping-Substanzen und/oder die Anwendung verbotener Doping-Methoden im Sinne der Anti-Dopingbestimmungen der ITF* in der vom DTB veröffentlichten Fassung ist untersagt.
2. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Anhang zu § 5 a) der Wettspielordnung in Verbindung mit den vom DTB veröffentlichten Anti-Dopingbestimmungen der ITF*, die entspre-
chende Anwendung finden, soweit im Anhang zu § 5 a) der Wettspielordnung nicht näheres geregelt ist.
3. Als Anti-Dopingbeauftragter des DTB fungiert der Referent für Sportmedizin und Anti-Doping.
Anlage zu § 5a
1. Medizinische Grundlagen
Es ist untersagt, verbotene Doping-Substanzen einzunehmen und/oder verbotene Doping-Methoden anzuwenden. Verbotene Doping-Substanzen sowie verbotene Doping-Methoden ergeben sich aus dem Anhang zu den Anti-Dopingbestimmungen der ITF* in der vom DTB veröffentlichten Fassung, die vom Internationalen Olympischen Komitee anerkannt sind. Die dort im einzelnen genannten verbotenen Doping-Substanzen und verbotenen Doping-Methoden gelten uneingeschränkt auch für den Bereich des DTB.
2. Doping-Kontrollen
Der DTB kann in seinem Bereich sowohl im Rahmen von Wettkämpfen (Wettkampfkontrollen) als auch außerhalb von Wettkämpfen (Trainingskontrollen) Doping-Kontrollen für einzelne Spieler (nach zufälliger Auswahl) oder für alle Spieler anordnen, die streng vertraulich durchzuführen sind.
Art und Weise sowie Durchführung dieser Doping-Kontrollen ergeben sich aus der entsprechenden Anwendung der vom DTB veröffentlichten Anti-Dopingbestimmungen der ITF.*
Der DTB ist zusammen mit den Organisatoren der jeweiligen Veranstaltung für die Schaffung der Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Durchführung der Doping-Kontrollen verantwortlich. Es ist sicherzustellen, dass Probeanalysen in einem dazu vom IOC bevollmächtigten Labor entsprechend den Anti-Dopingbestimmungen der ITF* durchgeführt werden.
Verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung von Doping-Kontrollen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wettkämpfen im Bereich des DTB ist der Anti-Dopingbeauftragte des DTB. Entsprechende Doping-Kontrollen können auch durch die ITF unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Anlagen zu § 5a durchgeführt werden.
3. Behandlung von Testergebnissen und Benachrichtigung
Die Ergebnisse der Doping-Kontrollen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen zunächst nur dem Anti-Dopingbeauftragten des DTB mitgeteilt werden. Der Anti-Dopingbeauftragte des DTB ist verpflichtet, jeden Verstoß gegen die Anti-Dopingbestimmungen unverzüglich dem Präsidium des DTB mitzuteilen. Zudem werden Verstöße gegen die Anti-Dopingbestimmungen entsprechend der Anlagen zu § 5a und rechtskräftige Strafen nach § 9 Ziffer 4 der Disziplinarordnung der ITF mitgeteilt.
4. Beurteilung und Feststellung der Ergebnisse der Doping-Kontrollen
Das Präsidium des DTB überprüft unverzüglich sämtliche vom Anti-Dopingbeauftragten des DTB vorgelegten Berichte über Dopingverstöße daraufhin, ob sie ordnungsgemäß entsprechend den vom DTB veröffentlichten Anti-Dopingbestimmungen der ITF* in einem durch das IOC bevollmächtigten Labor verifiziert worden sind. Außerdem soll das Präsidium des DTB eine genaue Untersuchung jedes Einzelfalles durchführen, wobei die Empfehlung des Anti-Dopingbeauftragten des DTB zur Beurteilung der Art des Verstoßes berücksichtigt werden soll.
5. Ahndung von Verstößen
a) An Wettkämpfen, die nach den Regeln der Wettspielordnung oder der Turnierordnung des DTB oder unter Anerkennung dieser Ordnungen durchgeführt werden, war bzw. ist nicht teilnahmeberechtigt:
aa) rückwirkend derjenige, bei dem das Ergebnis einer vor, während oder nach dem Wettkampf entnommenen Dopingprobe ergibt, dass er nach Maßgabe der Anti-Dopingbestimmungen der ITF in der vom DTB veröffentlichten Fassung* gedopt war. Der Verstoß gegen das Dopingverbot wird bei positivem Ergebnis der Probe oder Verweigerung, schuldhafter Vereitelung oder sonstiger Manipulation der Dopingkontrolle unwiderleglich vermutet;
ab) derjenige, gegen den wegen Verstoßes gegen das Dopingverbot oder dem Verstoß gleichstehender Praktiken einschließlich der Verweigerung, Vereitelung oder sonstiger Manipulation einer Dopingkontrolle innerhalb oder außerhalb des Wettkampfes bereits eine von den zuständigen Gremien des DTB beschlossene oder automatisch eingreifende Wettkampfsperre verhängt ist. Wettkampfsperre ist auch der nur vorläufige Ausschluss (Suspendierung) von der Wettkampfteilnahme bis zur endgültigen Entscheidung der zuständigen Organe über eine zu verhängende Wettkampfsperre, es sei denn, der Verstoß liegt mehr als sechs Monate zurück, ohne dass eine Entscheidung der zuständigen Organe des DTB getroffen worden ist.
b) Der Verstoß gegen die vorstehenden Bestimmungen zieht die Disqualifikation des Spielers nach sich, bei Mannschaftswettbewerben auch der Mannschaft, sofern das Mannschaftsergebnis durch die Leistung dieses Spielers beeinflusst sein kann. Für den Fall, dass der Dopingverstoß noch vor dem Wettkampf oder während des Wettkampfes nachgewiesen wird, erfolgt der Ausschluss sofort. Die Disqualifikation bezieht sich ausschließlich auf den betreffenden Wettkampf. Weitergehende Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Disziplinarordnung werden hiervon nicht berührt.
c) Die aufgrund eines nachgewiesenen Dopingverstoßes gebotene Sanktion (vgl. § 9 Ziffer 2 der Disziplinarordnung des DTB) gegen einen Betroffenen verhängt auf Antrag des Präsidenten der Disziplinarausschuss des DTB gemäß der Disziplinarordnung.
6. Kosten
Die Kosten für die Doping-Kontrollen trägt der Veranstalter des jeweiligen Wettbewerbs/ Turniers. Die Kosten für den Anti-Dopingbeauftragten trägt der DTB.
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* abgedruckt in diesem Heft ab Seite ...
§ 6 Feststellung der Spielstärke
1. Maßgeblich für die Feststellung der Spielstärke ist die jeweils gültige Deutsche Rangliste, dann die entsprechende Verbandsrangliste. Hiervon abweichende Mannschaftsmeldungen sind unzulässig.
Die Spieler der Zusatzrangliste "A" ("A/D") und " N" ("N/A") sind denen der Hauptrangliste mit gleichem Ranglistenplatz gleichgestellt. Spieler der Zusatzrangliste "B" ("B/A")sind denen der Hauptrangliste und der Zusatzranglisten "A" ("A/D") und "N" ("N/A") bei gleichem Ranglistenplatz nachgestellt.
Bei den Großen Henner-Henkel- und Großen Cilly-Aussem-Spielen ist für die Feststellung der Spielstärke die jeweils gültige Deutsche Jugendrangliste auf den Plätzen 1 - 150 maßgebend.
2. Für Neuzugänge in den Verband sowie Jungseniorinnen und Jungsenioren, Seniorinnen und Senioren, die erstmals die Altersvoraussetzungen erfüllen, muss vor Beginn des Spieljahres von den jeweiligen Spielleitern beim Ranglistenausschuss des DTB die Einstufung in die entsprechende Rangliste beantragt werden.
§ 7 Rechtsweg
Für alle Streitfragen, die sich aus der Abwicklung einer Veranstaltung nach dieser Wettspielordnung oder der Teilnahme an einer solchen Veranstaltung ergeben, sind ausschließlich die satzungsmäßigen Instanzen des DTB zuständig. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
B. Mannschaftswettbewerbe der Verbände
I. Deutsche Mannschaftsmeisterschaften
§ 8 Wettbewerbe
Die Deutschen Mannschaftsmeisterschaften der Verbände werden in folgenden Wettbewerben ausgetragen:
- Deutsche Mannschaftsmeisterschaften der Herren, die zum Andenken an Carl August von der Meden, den Mitbegründer und ersten Präsidenten des Deutschen Tennis Bundes, Große Meden-Spiele genannt werden;
- Deutsche Mannschaftsmeisterschaften der Damen, die zum Andenken an Dr. h.c. Ernst Poensgen, den großen Förderer des deutschen Tennissports, Große Poensgen-Spiele genannt werden;
- Deutsche Mannschaftsmeisterschaften der Jungsenioren, die zum Andenken an Franz Helmis, den langjährigen Präsidenten und Ehrenpräsidenten des Deutschen Tennis Bundes, Große Franz-Helmis-Spiele genannt werden;
- Deutsche Mannschaftsmeisterschaften der Seniorinnen, die zum Andenken an Walther Rosenthal, den langjährigen Präsidenten und Ehrenpräsidenten des Deutschen Tennis Bundes, Große Walther-Rosenthal-Spiele genannt werden;
- Deutsche Mannschaftsmeisterschaften der Junioren, die zum Andenken an Henner Henkel, den im Jahre 1943 gefallenen Weltranglistenspieler, Große Henner-Henkel-Spiele genannt werden;
- Deutsche Mannschaftsmeisterschaften der Juniorinnen, die zum Andenken an Cilly Aussem, Siegerin der Damen-Einzel-Meisterschaft 1931 in Wimbledon, Große Cilly-Aussem-Spiele genannt werden.
§ 9 Teilnahmeberechtigung
Jeder Verband ist berechtigt, für jeden Wettbewerb eine Mannschaft zu melden. Die Teilnahmeberechtigung eines Verbandes an den Großen Franz-Helmis-, den Großen Schomburgk-, den Großen Fritz Kuhlmann-Spielen und den Großen Walther-Rosenthal-Spielen hängt davon ab, dass der Verband eine entsprechende Rangliste führt.
Will ein Verband nicht teilnehmen, so hat er dies dem DTB bis spätestens 31.03. des Spieljahres schriftlich mitzuteilen. Bei späterem Zurückziehen einer Mannschaft für die Großen Spiele wird ein Ordnungsgeld von DM 2.000,00 pro zurückgezogener Mannschaft zugunsten des DTB fällig; hiervon sind DM 1.000,00 an den Ausrichter weiterzuleiten.
Die Spielberechtigung der Spieler regelt § 5.
Gültig ab 01.01.2002
§ 9 Teilnahmeberechtigung
Jeder Verband ist berechtigt, für jeden Wettbewerb eine Mannschaft zu melden. Die Teilnahmeberechtigung eines Verbandes an den Großen Franz-Helmis-, den Großen Schomburgk-, den Großen Fritz Kuhlmann-Spielen und den Großen Walther-Rosenthal-Spielen hängt davon ab, dass der Verband eine entsprechende Rangliste führt.
Will ein Verband nicht teilnehmen, so hat er dies dem DTB bis spätestens 31.03. des
Spieljahres schriftlich mitzuteilen. Bei späterem Zurückziehen einer Mannschaft für die Großen Spiele wird ein Ordnungsgeld von EUR 1.000,00 pro zurückgezogener Mannschaft zugunsten des DTB fällig; hiervon sind EUR 500,00 an den Ausrichter weiterzuleiten.
Die Spielberechtigung der Spieler regelt § 5.
§ 10 Spielberechtigung/Mannschaftsaufstellung
1. Ein Verband kann alle Spieler deutscher Staatsangehörigkeit, die im laufenden Spieljahr für einen seiner Vereine spielberechtigt sind, bei den Mannschaftswettbewerben der Verbände in der Mannschaftsaufstellung aufführen. Spielberechtigt sind nur die Spieler, die bei Abgabe der Mannschaftsaufstellung anwesend sind.
2. Der Oberschiedsrichter legt anlässlich der Mannschaftsführerbesprechung die Reihenfolge innerhalb der Mannschaften gemäß der jeweils gültigen Rangliste fest.
Für die Wettbewerbe der Damen / Herren 30, 40, 50 und 60 erfolgt die Mannschaftsaufstellung nach der altersübergreifenden DTB-Gesamtrangliste, nachrangig nach der jeweiligen Verbandsrangliste.
§ 11 Durchführung der Wettbewerbe
1. Die Einzelheiten der Durchführung der Mannschaftsmeisterschaften gemäß Ziffer 2.und 3. sind abhängig von der Anzahl der teilnehmenden Verbände. Sie werden von der Kommission der Verbandssportwarte festgelegt.
2. Deutsche Mannschaftsmeisterschaften der Damen und Herren:
a) Jeder Wettkampf besteht aus zwei Einzeln und einem Doppel. Die Einzelspieler dürfen im Doppel nicht eingesetzt werden. Die Doppel-Spieler müssen vor jedem Wettkampf mit der Nominierung der Einzel-Spieler angegeben werden.
b) Bei der Einteilung der Mannschaften in Klassen ergibt sich die Setzliste aus der Addition der Ranglistenplätze der ersten zwei bei Beginn der Veranstaltung anwesenden Spieler eines jeden Verbandes.
c) Die Vorjahressieger haben das Recht, mit Abgabe der Mannschaftsmeldung einen Ort in ihrem Verbandsbereich zu nennen, an dem sämtliche Spiele des betreffenden Wettbewerbs stattfinden. Dies gilt nicht, wenn der Sieger bereits im Vorjahr Heimrecht hatte; in diesem Fall bestimmt die Kommission der Verbandssportwarte auf Vorschlag des Referenten für Mannschaftswettbewerbe und Turniere den austragenden Verband.
3. Die Deutschen Mannschaftsmeisterschaften der Damen/ Herren 30, 40, 50 und 60 werden wie folgt ermittelt:
a) Die Mannschaften der teilnehmenden Verbände bilden in jedem Wettbewerb vier Klassen zu je vier Mannschaften (Klasse A, B, C, D) und eine Klasse zu zwei Mannschaften (Klasse E).
b) Die teilnehmenden Verbände ermitteln in jeder Klasse eines jeden Wettbewerbs einen Sieger und - mit Ausnahme der E-Klassen - einen Absteiger. Die Sieger der A-Klassen sind Deutsche Mannschaftsmeister. Die Sieger der B-, C-, D- und E-Klassen steigen in die jeweils nächsthöhere Klasse auf. Die Letzten der Klassen A, B, C und D steigen in die nächstniedrigere Klasse ab.
c) Der Referent für Mannschaftswettbewerbe und Turniere legt die Spielpaarungen fest.
d) Jeder Wettbewerb besteht aus drei Dameneinzeln, drei Herreneinzeln, einem Damendoppel, einem Herrendoppel und einem Mixed. In den Doppelwettbewerben darf jede Spielerin bzw. jeder Spieler nur einmal eingesetzt werden.
4. Die Deutschen Mannschaftsmeister der Junioren und Juniorinnen (Große Henner-Henkel- und Große Cilly-Aussem-Spiele):
a) Einzelheiten der Durchführung sind abhängig von der Anzahl der teilnehmenden Verbände. Sie werden durch die Kommission der Verbandsjugendwarte festgelegt.
b) Näheres regelt die Jugendordnung des DTB.
5. Jeder Wettkampf besteht mit Ausnahme der Großen Meden- und der Großen Poensgen-Spiele aus sechs Einzeln und drei Doppeln.
§ 12 Kosten für Reise und Aufenthalt
1. Die Fahrtkosten der anreisenden Mannschaften tragen die Verbände.
2. Der Ausrichter trägt für die Klassen A bis D die Kosten für zwei Übernachtungen und Verpflegung (beginnend mit dem Abendessen am Vorabend des ersten Spieltages und endend mit dem Mittagessen des zweiten Spieltages), für die Klasse E für eine Übernachtung und Verpflegung (beginnend mit dem Abendessen am Vorabend des Spieltages und endend mit dem Mittagessen des Spieltages). Bei den Großen Meden- und Großen Poensgen-Spielen für drei Übernachtungen und Verpflegung (beginnend mit dem Abendessen am Vorabend des ersten Spieltages und endend mit dem Mittagessen des dritten Spieltages) für alle beteiligten Mannschaften einschließlich Mannschaftsführer,
a) bei den Großen Meden- und den Großen Poensgen-Spielen für jeweils höchstens 6 Personen,
b) bei allen anderen Wettbewerben für jeweils höchstens 8 Personen.
3. Der Ausrichter erhält vom DTB einen Zuschuss, dessen Höhe vom Präsidium festgesetzt wird.
§ 13 Oberschiedsrichter
Der Referent für Mannschaftswettbewerbe und Turniere bzw. für die Großen Henner-Henkel- und Großen Cilly-Aussem-Spiele der Vizepräsident und Leiter des Ressorts IV ernennt die Oberschiedsrichter, die einem nicht beteiligten Verband angehören sollen und die Prüfung des DTB erfolgreich abgelegt oder den Status eines internationalen Officials haben.
Für die Oberschiedsrichter trägt der DTB zu allen Veranstaltungen die Fahrtkosten und die vom Ausschuss für Mannschaftswettbewerbe und Turniere festgelegte Aufwandsentschädigung. Die Kosten für ihre Unterbringung und Verpflegung in den Klassen A bis D tragen die Ausrichter von Freitag bis Montag, in der Klasse E von Freitag bis Sonntag, bei den Großen Meden- und Großen Poensgen-Spielen von Donnerstag bis Montag.
§ 14 Siegreiche Verbände, Erinnerungszeichen
Die Spieler der Sieger, Zweiten und Dritten der A-Klassen bzw. Endrunden aller Wettbewerbe erhalten Erinnerungszeichen.
C. Mannschaftswettbewerbe der Vereine
I. Deutsche Vereinsmeisterschaft
§ 15 Damen, Herren, Jungsenioren
Zur Ermittlung der Deutschen Vereinsmeister der Damen, Herren und Jungsenioren werden Bundesligen gebildet, die dem Deutschen Tennis Bund unmittelbar unterstehen. Für die Organisation und für die Durchführung der Wettkämpfe gilt die Wettspielordnung des DTB, Teil D (Bundesligastatut).
§ 16 Jungseniorinnen, Seniorinnen, Senioren,
Zur Ermittlung der Deutschen Vereinsmeister der Jungseniorinnen und Seniorinnen (Damen 30, 40 und 50) und Senioren (Herren 40, 50, 55, 60) gelten die nachstehenden Bestimmungen der §§ 17 bis 22.
Gültig ab der Saison 2001/ 2002
Zur Ermittlung der Deutschen Vereinsmeister der Jungseniorinnen und Seniorinnen (Damen 30, 40 und 50) und Senioren (Herren 40, 50, 55, 60 und 65) gelten die nachstehenden Bestimmungen der §§ 17 bis 22.
§ 17 Teilnahmeberechtigung
1. Teilnahmeberechtigt sind die erstplazierten Mannschaften der Regionalligen Nord, Ost, West, Südwest und Süd.
2. Für einen Verein, der an der Meisterschaft nicht teilnehmen will, tritt an dessen Stelle der Nächstplatzierte der betreffenden Regionalliga. Die Regionalligaspielleiter haben nach vorheriger Rückfrage bei den betroffenen Vereinen zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt ihrer Meldung an den DTB die teilnehmenden Vereine endgültig feststehen.
3. Zieht ein gemeldeter Verein zurück, so hat er ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 1.000,00 an den DTB zu zahlen. Zieht ein gemeldeter Verein nach Bekanntgabe der an dem Qualifikationsspiel bzw. an den Finalrunden teilnehmenden Vereine zurück, beträgt das Ordnungsgeld DM 3.000,00; hiervon sind DM 1.500,00 an den ausrichtenden Verein weiterzuleiten.
4. Spieler, die auf den Plätzen 1 bis 6 gemeldet sind, dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie an mindestens zwei Spielen ihrer Regionalliga teilgenommen haben. Endrundenspiele innerhalb der Regionalligen gelten als Gruppenspiele. Dies ist im Rahmen der Mannschaftsmeldung gemäß § 18 Ziffer 2 Satz 2 vom zuständigen Spielleiter der Regionalliga zu bestätigen.
Gültig ab 01.01.2002
3. Zieht ein gemeldeter Verein zurück, so hat er ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 500,00 an den DTB zu zahlen. Zieht ein gemeldeter Verein nach Bekanntgabe der an dem Qualifikationsspiel bzw. an den Finalrunden teilnehmenden Vereine zurück, beträgt das Ordnungsgeld EUR 1.500,00; hiervon sind EUR 750,00 an den ausrichtenden Verein weiterzuleiten.
§ 18 Mannschaftsmeldung
1. Die Spielleiter der Regionalligen melden dem DTB die teilnehmenden Mannschaften. Die Meldungen müssen spätestens drei Wochen vor dem Termin des Finales bzw. zum Qualifikationsspiel bei der Geschäftsstelle des DTB eingegangen sein.
2. Der Meldung sind die Mannschaftsmeldungen der Vereine anzufügen. Ihre Richtigkeit muss vom zuständigen Spielleiter der Regionalliga bestätigt sein.
3. Der Oberschiedsrichter nimmt anlässlich der Mannschaftsführerbesprechung die Mannschaftsreihung gemäß der gültigen Rangliste vor.
Für die Wettbewerbe der Damen 30, 40, 50 und Herren 40, 50, 55 und 60 erfolgt die Mannschaftsaufstellung gemäß der altersübergreifenden DTB-Gesamtrangliste, nachrangig nach der jeweiligen Verbandsrangliste.
Gültig ab der Saison 2001/ 2002
3. Der Oberschiedsrichter nimmt anlässlich der Mannschaftsführerbesprechung die Mannschaftsreihung gemäß der gültigen Rangliste vor.
Für die Wettbewerbe der Damen 30, 40, 50 und Herren 40, 50, 55, 60 und 65 erfolgt die Mannschaftsaufstellung gemäß der altersübergreifenden DTB-Gesamtrangliste, nachrangig nach der jeweiligen Verbandsrangliste.
§ 19 Durchführung der Wettbewerbe
1. Die beteiligten Mannschaften tragen den Wettbewerb in einer Finalrunde mit vier Mannschaften aus. Die Sieger des ersten Spieltages spielen um den Titel des Deutschen Vereinsmeisters, die Verlierer spielen um den dritten Platz.
2. Für die Finalrunde werden je drei Mannschaften fest nominiert, der vierte Finalteilnehmer wird in einem Qualifikationsspiel ermittelt. Die Zahl der gesetzten Mannschaften und die Zahl der Mannschaften, die in die Qualifikation müssen, werden für die sieben Wettbewerbe D30, D40, D50, H40, H50, H55 und H60 gleichmäßig auf die fünf Regionalligen Nord, Ost, Süd, Südwest und West verteilt. Die detaillierte Einteilung wird durch den Referenten für Mannschaftswettbewerbe und Turniere durchgeführt.
3. Die Setzung und Festlegung der Spielpaarungen des ersten Spieltages der Finalrunde werden unmittelbar vor Spielbeginn durch den Oberschiedsrichter festgelegt. Für die Mannschaftssetzung werden nur die Ranglistenplätze der deutschen Rangliste der sechs für die Einzel gemeldeten und anwesenden Spieler berücksichtigt. Nicht auf der deutschen Rangliste stehende Spieler werden mit dem letzten Ranglistenplatz der deutschen Rangliste gewertet. Die erste Paarung bestreiten die Mannschaften mit Setzplatz eins und vier, die zweite Paarung mit zwei und drei.
4. Der Austragungsort der Finalrunde und das Heimrecht der Qualifikationsspiele werden gleichmäßig auf alle Regionalligabereiche verteilt und wechseln innerhalb der Altersklassen turnusmäßig von Jahr zu Jahr.
5. Jeder Wettkampf besteht aus 6 Einzeln und 3 Doppeln.
Gültig ab der Saison 2001/ 2002
2. Für die Finalrunde werden je drei Mannschaften fest nominiert, der vierte Finalteilnehmer wird in einem Qualifikationsspiel ermittelt. Die Zahl der gesetzten Mannschaften und die Zahl der Mannschaften, die in die Qualifikation müssen, werden für die acht Wettbewerbe D30, D40, D50, H40, H50, H55, H60 und H65 gleichmäßig auf die fünf Regionalligen Nord, Ost, Süd, Südwest und West verteilt. Die detaillierte Einteilung wird durch den Referenten für Mannschaftswettbewerbe und Turniere durchgeführt.
§ 20 Kosten für Reise und Aufenthalt
Die teilnehmenden Vereine tragen ihre Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung selbst.
§ 21 Oberschiedsrichter
Der Referent für Mannschaftswettbewerbe und Turniere ernennt die Oberschiedsrichter. Die Kosten für den Oberschiedsrichter (Fahrt, die vom Ausschuss für Mannschaftswettbewerbe und Turniere festgelegte Aufwandsentschädigung sowie Unterkunft und Verpflegung) trägt der ausrichtende Verein.
§ 22 Erinnerungszeichen
Die Spieler der Sieger und der Zweiten erhalten Erinnerungszeichen.
D. Bundesliga-Statut
I. Gemeinsame Bestimmungen für alle Bundesligen
§ 23 Organisation
1. Im Bereich des DTB werden 1. und 2. Bundesligen als oberste Spielklasse für Damen, Herren und Jungsenioren (Herren 30) gebildet.
2. Die Bundesligen unterstehen unmittelbar dem DTB. Die Verwaltung obliegt der Geschäftsstelle des DTB.
3. Die Vereine, deren Mannschaften in den Bundesligen spielen, müssen einem Mitgliedsverband des DTB angehören.
4. Ein Verein kann in der jeweiligen 1. und 2. Bundesliga nur mit einer Mannschaft vertreten sein.
5. Für jede 1. und 2. Bundesliga wird jeweils ein gemeinsamer Arbeitskreis gebildet. Dem Arbeitskreis gehört je ein Vertreter jedes Vereines der jeweiligen Bundesliga an. Jeder Arbeitskreis wählt einen Sprecher aus dem Kreis der 1. Bundesliga, der als Vertreter der jeweiligen Bundesliga Mitglied im Ausschuss für Bundesligen ist (Abschnitt E, § 5 GO-DTB), sowie einen stellvertretenden Sprecher aus dem Kreis der 2. Bundesliga. Eine Sitzung je Arbeitskreis und Jahr wird durch den DTB in Abstimmung mit dem Sprecher der jeweiligen Bundesliga einberufen und geleitet. Die im Zusammenhang mit den Sitzungen der Arbeitskreise entstehenden Kosten tragen die jeweiligen Bundesliga-Vereine selbst. Soweit Funktionsträger des DTB an den Sitzungen teilnehmen, trägt der DTB deren Kosten.
6. Die Öffentlichkeitsarbeit ist Aufgabe des jeweiligen Arbeitskreises. Hierdurch entstehende Kosten tragen die Vereine der jeweiligen Bundesliga.
§ 24 Pflichten gegenüber dem DTB
1. Jeder Verein, der mit einer Mannschaft in einer Bundesliga vertreten ist, hat sich als Voraussetzung seiner Teilnahme mit der Mannschaftsmeldung gegenüber dem DTB schriftlich zu verpflichten,
a) die DTB-Satzung, die DTB-Ordnungen – insbesondere die Wettspielordnung, Disziplinarordnung und Sportgerichtsverfahrensordnung – sowie die Spielerpassordnung in den jeweils gültigen Fassungen als verbindlich anzuerkennen und sich ausdrücklich der Disziplinargewalt des DTB in allen den Tennissport betreffenden Fragen zu unterwerfen,
b) anzuerkennen, dass der DTB alleiniger Inhaber der Rundfunk- und Fernsehrechte für die Bundesligen ist.
2. Für jede Bundesliga-Mannschaft ist eine Meldegebühr von jährlich DM 300,00 an den DTB zu entrichten.
Gültig ab 01.01.2002
2. Für jede Bundesliga-Mannschaft ist eine Meldegebühr von jährlich EUR 200,00 an den DTB zu entrichten.
§ 25 Rundfunk- und Fernsehrechte
Der DTB als Inhaber der Rundfunk- und Fernsehrechte (§ 24 Ziffer 1 b)) ist jederzeit widerruflich damit einverstanden, dass ein oder mehrere Vereine lokal oder regional über diese Rechte - insbesondere das Recht der Vermarktung - verfügen.
Für eine Gesamtvermarktung ist die Zustimmung des DTB-Präsidiums erforderlich.
§ 26 Werberechte
Die Werberechte sowie deren Erträge stehen den Bundesligavereinen zu.
§ 27 Bälle
Für die Bestimmung und Verwendung der zu spielenden Bälle gilt § 68.
§ 28 Aufgaben des Ausschusses für Bundesligen
1. Der Ausschuss für Bundesligen (Abschnitt E, § 5 GO-DTB) hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Prüfen der Spielberechtigung der Spieler sowie der Richtigkeit der Mannschaftsmeldungen,
b) Entscheidungen nach § 5 Ziffer 3 Satz 3 und § 30 Ziffer 4 zu treffen,
c) Entscheidungen in allen Fragen, die bei der Durchführung des Bundesliga-Statuts auftreten können, soweit keine andere Zuständigkeit ausdrücklich geregelt ist.
2. Der Ausschuss für Bundesligen kann die Aufgabe gemäß Ziffer 1. a) auf den zuständigen Spielleiter delegieren. Gegen dessen Entscheidungen kann der Ausschuss für Bundesligen angerufen werden.
3. Die Entscheidungen des Ausschusses für Bundesligen, soweit sie die Ziffer 1. a) betreffen, sind endgültig.
§ 29 Spielleiter
1. Die Spielleiter werden durch den Ausschuss für Mannschaftswettbewerbe und Turniere des DTB eingesetzt.
2. Die Spielleiter haben den Spielbetrieb der Bundesligen nach Maßgabe der WO-DTB zu organisieren.
Sie haben insbesondere
a) in Abstimmung mit dem Vizepräsidenten des Ressorts III und dem Sprecher des jeweiligen Arbeitskreises sowie dessen Stellvertreter, der Kommission der Verbandssportwarte die Spieltermine und die Anfangszeiten der Bundesligen vorzuschlagen,
b) den Spielplan zu erstellen und die Vereine über die festgelegten Spieltermine und Anfangszeiten zu unterrichten,
c) die Einhaltung der Spieltermine zu überwachen,
d) über beantragte oder notwendig werdende Spielverlegungen zu entscheiden,
e) im Einvernehmen mit dem Referenten für Regelkunde und Schiedsrichterwesen die Oberschiedsrichter zu bestellen,
§ 30 Mannschaftsmeldungen
Nachmeldungen nach dem 10.12. sind nicht zugelassen.
2. Für eine Mannschaft dürfen höchstens 14 Spieler gemeldet werden.
3. Die Meldungen müssen schriftlich erfolgen. Die Geschäftsstelle des DTB leitet sie unverzüglich dem Ausschuss für Bundesligen und den anderen Bundesliga-Vereinen zu.
4. Ein Verein, der die geforderte Meldung nicht termingerecht abgibt und die Meldegebühr nicht fristgerecht einreicht, kann aus der Bundesliga ausgeschlossen werden. Zuständig ist hierfür der Ausschuss für Bundesligen.
§ 31 Spielberechtigung bei Gruppen- und Endspielen
1. Unbeschadet der Regelung in § 5 ist ein Spieler, der in einem Spieljahr für mehr als einen deutschen Verein eine schriftliche Spielverpflichtung eingegangen ist und/oder mehr als einen Spielerpassantrag für einen deutschen Verein unterschrieben hat, für dieses Spieljahr nicht spielberechtigt.
Eine Ahndung des Verhaltens nach der Disziplinarordnung bleibt hiervon unberührt.
§ 32 Einteilung in Gruppen
1. Die 1. Bundesligen spielen in jeweils einer Gruppe jeder gegen jeden.
2. Die 2. Bundesligen spielen jeweils in zwei Gruppen jeder gegen jeden, wobei eine Gruppe (2. Bundesliga Nord) sich aus den teilnehmenden Vereinen der Landesbände Berlin-Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Mittelrhein, Niederrhein, Niedersachsen, Nordwest, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen und Westfalen und die zweite Gruppe (2. Bundesliga Süd) aus den teilnehmenden Vereinen der Landesverbände Baden, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Württemberg zusammensetzt.
3. Die Anzahl der teilnehmenden Vereine wird in den Bestimmungen für die jeweilige Bundesliga festgelegt.
§ 33 (entfällt)
§ 34 Durchführung und Wertung der Wettbewerbe
1. Jede Bundesliga-Mannschaft ist verpflichtet, auch an Werktagen Mannschaftswettkämpfe auszutragen.
2. a) Tritt ein Verein zu einem Bundesligaspiel (einschließlich Endspiele) nicht an, steigt er aus der jeweiligen Bundesliga in die oberste Spielklasse derjenigen Region ab, der er geographisch zugeordnet ist. Außerdem ist einmalig ein Ordnungsgeld für einen Verein der 1. Bundesliga in Höhe von DM 10.000,00, für einen Verein der 2. Bundesliga in Höhe von DM 5.000,00 an den DTB zu zahlen. Dieses kann von der vom Verein gem. § 41 Ziffer 1 zu stellenden Bürgschaft eingezogen werden. Ein Verein gilt insbesondere als nicht angetreten, wenn er mit weniger als vier Spielern zu dem Wettkampf erscheint. In diesem Fall werden alle bis dahin ausgetragenen Wettkämpfe dieser Mannschaft aus der Wertung genommen.
Ein Wiederaufstieg einer Mannschaft dieses Vereins in die betreffende Bundesliga ist in den beiden folgenden Spielzeiten nicht möglich.
b) Buchstabe a) gilt nicht, soweit der betroffene Verein sein Nichtantreten nachweislich nicht zu vertreten hat. In diesem Falle gilt der Wettkampf mit 0:9 Matchpunkten als verloren, wenn die Mannschaft zum Zeitpunkt der Abgabe der Mannschaftsaufstellung mit weniger als vier Spielern anwesend ist.
3. Bei jedem Mannschaftswettkampf müssen sechs Einzel und drei Doppel ausgetragen werden. Nur der Oberschiedsrichter kann in zwingenden Fällen Ausnahmen für die Austragung der Doppel zulassen.
4. Setzt ein Verein einen nicht spielberechtigten Spieler (§ 5, § 31 Ziffer 1 und 2 und § 69 Ziffer 6 ) in einem Mannschaftswettkampf ein, wird dieser Wettkampf für diesen Verein mit 0:9 Matchpunkten als verloren gewertet.
5. Jeder gewonnene Mannschaftswettkampf zählt einen Tabellenpunkt. Jedes gewonnene Wettspiel zählt einen Matchpunkt.
6. Für den Stand der Tabellen in den einzelnen Gruppen ist die Differenz der Tabellenpunkte maßgebend.
Haben in einer Gruppe zwei oder mehrere Mannschaften die gleiche Tabellen-Punktedifferenz, so entscheidet über die bessere Platzierung in der Tabelle die bessere Differenz der Matchpunkte, dann der Sätze, dann der Spiele; dabei entscheidet jeweils zunächst die Differenz der gewonnenen und verlorenen Zähler, dann die Zahl der gewonnenen Zähler. Sind dann noch zwei oder mehrere Mannschaften punktgleich, wird das direkte Spielergebnis gewertet.
7. Wird einer der ersten sieben gemeldeten Spieler einer Bundesliga-Mannschaft für den DTB beim Davis-, Fed- oder Italia-Cup eingesetzt, dann hat der Spielleiter auf Antrag des betroffenen Vereins ein zum gleichen Termin angesetztes Bundesliga-Spiel abzusetzen und auf einen anderen Termin anzusetzen.
Gültig ab 01.01.2002
2. a) Tritt ein Verein zu einem Bundesligaspiel (einschließlich Endspiele) nicht an, steigt er aus der jeweiligen Bundesliga in die oberste Spielklasse derjenigen Region ab, der er geographisch zugeordnet ist. Außerdem ist einmalig ein Ordnungsgeld für einen Verein der 1. Bundesliga in Höhe von EUR 5.000,00, für einen Verein der 2. Bundesliga in Höhe von EUR 2.500,00 an den DTB zu zahlen. Dieses kann von der vom Verein gem. § 41 Ziffer 1 zu stellenden Bürgschaft eingezogen werden. Ein Verein gilt insbesondere als nicht angetreten, wenn er mit weniger als vier Spielern zu dem Wettkampf erscheint. In diesem Fall werden alle bis dahin ausgetragenen Wettkämpfe dieser Mannschaft aus der Wertung genommen.
Ein Wiederaufstieg einer Mannschaft dieses Vereins in die betreffende Bundesliga ist in den beiden folgenden Spielzeiten nicht möglich.
b) Buchstabe a) gilt nicht, soweit der betroffene Verein sein Nichtantreten nachweislich nicht zu vertreten hat. In diesem Falle gilt der Wettkampf mit 0:9 Matchpunkten als verloren, wenn die Mannschaft zum Zeitpunkt der Abgabe der Mannschaftsaufstellung mit weniger als vier Spielern anwesend ist.
§ 35 Erinnerungszeichen
Die Spieler des Siegers und des Zweiten erhalten vom DTB Erinnerungszeichen.
§ 36 Abstieg
2. Die Verbände sind verpflichtet, die Absteiger aus den 2. Bundesligen in ihre obersten Spielklassen einzugliedern. Die jeweiligen beiden Tabellenletzten der 2. Bundesligen Nord und Süd steigen in diejenigen Regionen ab, denen sie geographisch zuzuordnen sind. Steigen aus der 1. Bundesliga beide Vereine in eine Gruppe der 2. Bundesliga ab, so steigt aus dieser Gruppe ein weiterer Verein in die entsprechende Region ab.
3. Wird eine Bundesliga-Mannschaft nach dem 30.09. zurückgezogen, so scheidet sie mit sofortiger Wirkung aus der Bundesliga aus und steigt in die oberste Spielklasse derjenigen Region ab, der sie geographisch zugeordnet ist. Darüber hinaus hat ein Verein der 1. Bundesliga ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 10.000,00, ein Verein der 2. Bundesliga in Höhe von DM 5.000,00 an den DTB zu entrichten.
Ein Wiederaufstieg einer Mannschaft dieses Vereines in die Bundesliga ist in den beiden folgenden Spielzeiten nicht möglich.
4. Ziffer 3 gilt auch für den Fall, dass ein Verein die Bürgschaft gemäß § 41 Ziffer 1 nicht innerhalb einer ihm durch den DTB gesetzten Nachfrist erbringt, oder dass ein Verein seinen Verpflichtungen gegenüber dem DTB gemäß § 24 Ziffer 1 nicht erfüllt.
5. Im Falle des Ausscheidens einer Bundesliga-Mannschaft nach Abschluss der vorangegangenen Bundesliga-Spielzeit bis zum 31.12. kommen als Nachrücker in die betreffende Bundesliga ohne vorherige Ausscheidungsspiele folgende Vereine in folgender Reihenfolge in Betracht:
Erstes Anrecht:
Für die 1. Bundesliga:
Der Absteiger aus der 1. Bundesliga der vorangegangenen Spielzeit mit dem besseren Ergebnis beider Absteiger in den Gruppenspielen.
Für die 2. Bundesliga
Der Absteiger aus der 2. Bundesliga der vorangegangenen Spielzeit mit dem besten Ergebnis aller Absteiger in den Gruppenspielen.
Zweites Anrecht:
Für die 1. Bundesliga:
Der weitere Absteiger aus der 1. Bundesliga der vorangegangenen Spielzeit.
Für die 2. Bundesliga:
Der Absteiger aus der 2. Bundesliga der vorangegangenen Spielzeit mit dem zweitbesten Ergebnis aller Absteiger in den Gruppenspielen.
Drittes Anrecht:
Für die 1. Bundesliga:
Der Gruppenzweite der 2. Bundesliga der vorangegangenen Spielzeit mit dem besseren Ergebnis in den Gruppenspielen.
Für die 2. Bundesliga:
Der Zweitplatzierte der beiden Regionen, die der betreffenden 2. Bundesliga geographisch zuzuordnen sind.
Viertes Anrecht:
Für die 1. Bundesliga:
Der weitere Gruppenzweite der 2. Bundesliga der vorangegangenen Spielzeit.
Für die 2. Bundesliga:
Der Drittplatzierte der beiden Regionen, die der betreffenden 2. Bundesliga geographisch zuzuordnen sind.
Den vorgenannten Vereinen ist die Möglichkeit des Nachrückens in die Bundesliga seitens des DTB durch Einschreiben/Rückschein unverzüglich nach Bekannt werden des Ausscheidens einer Mannschaft aus der betreffenden Bundesliga bekannt zu geben. Die Vereine haben binnen zehn Tagen ab Zugang dieses Anschreibens dem DTB schriftlich und verbindlich durch Einschreiben/Rückschein ihre Bereitschaft zu erklären, in die betreffende Bundesliga nachzurücken.
6. Wird ein Verein nach dem 31.12. zurückgezogen oder sollte keiner der unter Ziffer 5 genannten Vereine sein Recht zur Teilnahme an der Bundesliga wahrnehmen, entscheidet der Ausschuss für Bundesligen des DTB nach Rücksprache mit den Vereinen der betreffenden Bundesliga unverzüglich über den Spielmodus für das laufende Spieljahr.
Gültig ab 01.01.2002
3. Wird eine Bundesliga-Mannschaft nach dem 30.09. zurückgezogen, so scheidet sie mit sofortiger Wirkung aus der Bundesliga aus und steigt in die oberste Spielklasse derjenigen Region ab, der sie geographisch zugeordnet ist. Darüber hinaus hat ein Verein der 1. Bundesliga ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 5.000,00, ein Verein der 2. Bundesliga in Höhe von EUR 2.500,00 an den DTB zu entrichten.
Ein Wiederaufstieg einer Mannschaft dieses Vereines in die Bundesliga ist in den beiden folgenden Spielzeiten nicht möglich.
§ 37 Aufstieg
3. Wird eine Mannschaft der 1. Bundesliga nach Abschluss der Punktspielrunde aber vor dem 30.09. zurückgezogen, so ist sie in der entsprechenden Gruppe der 2. Bundesliga aufzunehmen. Sie wird ersetzt durch den zweiten dieser entsprechenden Gruppe. Entsprechendes gilt für die 2. Bundesligen bezüglich der zugehörigen Regionen.
§ 38 Kosten für Reise und Aufenthalt
Der anreisende Verein trägt, auch zu den Endspielen, seine Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung selbst.
§ 39 Oberschiedsrichter und Schiedsrichter
Für jedes Bundesligaspiel sowie die Endspiele werden von den Spielleitern im Einvernehmen mit dem Referenten für Regelkunde und Schiedsrichterwesen DTB-Oberschiedsrichter bestellt, die keinem der beteiligten Vereine angehören dürfen. Hinsichtlich der Kosten gilt § 21. Entsprechendes gilt soweit Schiedsrichter durch den Spielleiter bestellt werden.
Nicht vom Spielleiter bestellte Schiedsrichter müssen eine Verbandsschiedsrichter-Prüfung abgelegt haben.
II.
Bestimmungen für die Bundesliga-Herren
§ 40 Anzahl der Mannschaften
In der 1. Bundesliga-Herren spielen neun Mannschaften. Die 2. Bundesliga-Herren spielt in zwei Gruppen mit jeweils neun Mannschaften.
§ 41 Bürgschaft
1. Jeder Verein der 1. Bundesliga-Herren ist verpflichtet, dem DTB jeweils bis zum 10.12. des jeweiligen Spieljahres einen Betrag von DM 150.000,00 in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft vorzulegen, die auf erste Anforderung unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage auszahlbar sein muss. Diese Bürgschaft muss bis zum 31.10. des folgenden Spieljahres bestehen bleiben. Die Kosten für die Prüfung durch den DTB oder einem von ihm Beauftragten tragen die Vereine.
2. Tritt ein Verein im Rahmen der 1. Bundesliga bei einem Mannschaftswettkampf nicht an, hat er einen pauschalierten Kostendeckungsbetrag von DM 25.000,00 an den jeweils betroffenen Gegner zu zahlen. Kommt der zahlungspflichtige Verein binnen 10 Tage seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist dieser Betrag aus der Bürgschaft nach Ziffer 1 fällig. Unbeschadet dessen kann im Einzelfall der nicht angetretene Verein einen geringeren Schaden nachweisen. § 34 bleibt unberührt.
Gültig ab 01.01.2002
1. Jeder Verein der 1. Bundesliga-Herren ist verpflichtet, dem DTB jeweils bis zum 10.12. des jeweiligen Spieljahres einen Betrag von EUR 75.000,00 in Form einer selbstschuldnerischen Bankbürgschaft vorzulegen, die auf erste Anforderung unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit und der Vorausklage auszahlbar sein muss. Diese Bürgschaft muss bis zum 31.10. des folgenden Spieljahres bestehen bleiben. Die Kosten für die Prüfung durch den DTB oder einem von ihm Beauftragten tragen die Vereine.
2. Tritt ein Verein im Rahmen der 1. Bundesliga bei einem Mannschaftswettkampf nicht an, hat er einen pauschalierten Kostendeckungsbetrag von EUR 12.500,00 an den jeweils betroffenen Gegner zu zahlen. Kommt der zahlungspflichtige Verein binnen 10 Tage seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach, ist dieser Betrag aus der Bürgschaft nach Ziffer 1 fällig. Unbeschadet dessen kann im Einzelfall der nicht angetretene Verein einen geringeren Schaden nachweisen. § 34 bleibt unberührt.
§ 42 Reihenfolge der Spieler für die Mannschaftsmeldung
1. Die für die Mannschaft vorgesehenen Spieler sind in der Reihenfolge der zum 01.12. gültigen ATP-Entry-Rangliste aufzuführen.
2. Nicht in dieser ATP-Entry-Rangliste geführte deutsche Spieler sind danach in der Reihenfolge der zum 01.12. gültigen Deutschen Rangliste aufzuführen.
3. Nicht in der ATP-Entry-Rangliste geführte ausländische Spieler sind in der Reihenfolge der Deutschen Rangliste aufzuführen, falls sie dort erfasst sind. Anderenfalls sind sie hinter den Deutschen Ranglistenspielern zu melden.
4. Die Reihenfolge der Spieler in den Mannschaftsmeldungen gem. den Ziffern 1 bis 3 hat der Spielleiter vor dem ersten Bundesligaspieltag zu überprüfen und entsprechend den Plätzen 1 bis 300 der drei Wochen vor dem ersten Spieltag gültigen ATP-Entry-Rangliste zu berichtigen.
Die berichtigten Mannschaftsmeldungen sind allen Bundesligavereinen und den Oberschiedsrichtern zuzusenden.
§ 43 (entfällt)
§ 44 Schiedsrichter
Für jedes Spiel der 1. Bundesliga sowie die Endspiele werden vom Spielleiter zwei DTB-Schiedsrichter bestellt. Darüber hinaus müssen vom Verein zusätzlich zwei Schiedsrichter eingesetzt werden, die eine Verbandsschiedsrichter-Prüfung abgelegt haben.
In jedem Spiel der 2. Bundesliga müssen mindestens vier Schiedsrichter eingesetzt werden, die eine Verbandsschiedsrichter-Prüfung abgelegt haben.
§ 45 Endrunde
Der Deutsche Mannschaftsmeister der Herren wird in einem Hin- und einem Rückspiel der beiden Tabellenersten der 1. Bundesliga ermittelt, wobei im Rückspiel der Tabellenerste Heimrecht hat.
Kommt es im Finale nach Hin- und Rückspiel zum Gleichstand der Matchpunkte entscheidet die bessere Differenz der Matchpunkte, Sätze oder Spiele in dieser Reihenfolge.
Besteht auch dann noch Gleichheit, dann entscheidet die bessere Differenz der Tabellenpunkte, Matchpunkte, Sätze oder Spiele in dieser Reihenfolge unter Einbeziehung der Ergebnisse aller Gruppenspiele.
§ 46 Abstieg (entfällt)
III.
Bestimmungen für die Bundesliga-Damen
§ 47 Anzahl der Mannschaften
In der 1. Bundesliga-Damen spielen neun Mannschaften. Die 2. Bundesliga Damen spielt in zwei Gruppen mit jeweils sieben Mannschaften.
§ 48 Reihenfolge der Spielerinnen für die Mannschaftsmeldung
1. Die für die Mannschaft vorgesehenen Spielerinnen sind in der Reihenfolge der zum 1.12. gültigen WTA-Rangliste aufzuführen.
2. Nicht in dieser WTA-Rangliste geführte deutsche Spielerinnen sind danach in der Reihenfolge der zum 01.12. gültigen Deutschen Rangliste aufzuführen.
3. Nicht in der WTA-Rangliste geführte ausländische Spielerinnen sind in der Reihenfolge der Deutschen Rangliste aufzuführen, falls sie dort erfasst sind. Anderenfalls sind sie hinter den Deutschen Ranglistenspielerinnen zu melden.
4. Die Reihenfolge der Spielerinnen in den Mannschaftsmeldungen gem. den Ziffern 1 bis 3 hat der Spielleiter vor dem ersten Bundesligaspieltag zu überprüfen und entsprechend den Plätzen 1 bis 300 der drei Wochen vor dem ersten Spieltag gültigen WTA-Rangliste zu berichtigen.
Die berichtigten Mannschaftsmeldungen sind allen Bundesligavereinen und den Oberschiedsrichtern zuzusenden.
§ 49 Schiedsrichter
Für jedes Spiel der 1. Bundesliga werden vom Spielleiter zwei DTB-Schiedsrichter bestellt. Darüber hinaus müssen vom Verein zusätzlich zwei Schiedsrichter eingesetzt werden, die eine Verbandsschiedsrichter-Prüfung abgelegt haben.
In jedem Spiel der 2. Bundesliga müssen mindestens vier Schiedsrichter eingesetzt werden, die eine Verbandsschiedsrichter-Prüfung abgelegt haben.
§ 50 Deutscher Mannschaftsmeister
Der Deutsche Mannschaftsmeister der Damen wird nach Abschluss der Punktspielrunde der Tabellenerste.
Für den Stand der Tabellen in der Gruppe ist die Differenz der Tabellenpunkte maßgebend. Haben in der Gruppe zwei oder mehrere Mannschaften die gleiche Tabellen-Punktedifferenz, so entscheidet über die bessere Platzierung in der Tabelle die bessere Differenz der Matchpunkte, dann der Sätze, dann der Spiele; dabei entscheidet jeweils zunächst die Differenz der gewonnenen und verlorenen Zähler, dann die Zahl der gewonnenen Zähler. Sind dann noch zwei oder mehrere Mannschaften punktgleich, wird das direkte Spielergebnis gewertet.
§ 51 (entfällt)
IV.
Bestimmungen für die Bundesliga-Jungsenioren
§ 52 Anzahl der Mannschaften
In der 1. Bundesliga-Jungsenioren spielen sieben Mannschaften. Die 2. Bundesliga Jungsenioren spielt in zwei Gruppen mit jeweils sieben Mannschaften.
§ 53 Reihenfolge der Spieler für die Mannschaftsmeldung
Die für die Mannschaft vorgesehenen Spieler sind in der Reihenfolge der Deutschen Rangliste (Stichtag 30.09.) zu melden. Bei gleichen Rängen entscheidet die höhere Punktzahl in der Rangliste.
§ 54 (entfällt)
§ 55 Deutscher Mannschaftsmeister
Der Deutsche Mannschaftsmeister der Jungsenioren wird nach Abschluss der Punktspielrunde der Tabellenerste.
Für den Stand der Tabellen in der Gruppe ist die Differenz der Tabellenpunkte maßgebend.
Haben in der Gruppe zwei oder mehrere Mannschaften die gleiche Tabellen-Punktedifferenz, so entscheidet über die bessere Platzierung in der Tabelle die bessere Differenz der Matchpunkte, dann der Sätze, dann der Spiele; dabei entscheidet jeweils zunächst die Differenz der gewonnenen und verlorenen Zähler, dann die Zahl der gewonnenen Zähler. Sind dann noch zwei oder mehrere Mannschaften punktgleich, wird das direkte Spielergebnis gewertet.
§ 56 (entfällt)
E. Rechtsmittel
§ 57 Einspruch
1. Das Rechtsmittel des Einspruchs ist möglich
a) bei Verstößen gegen die Wettspielordnung des DTB, sofern nicht dem Oberschiedsrichter die endgültige Entscheidung obliegt;
b) gegen die Entscheidungen des Ausschusses für Bundesligen gemäß § 28 Ziffer 1 d) und e) der Wettspielordnung;
c) gegen Maßnahmen und Entscheidungen des Spielleiters, soweit hierüber nicht der Ausschuss für Bundesligen nach § 28 Ziffer 3 endgültig zu entscheiden hat;
d) gegen die Entscheidungen des Oberschiedsrichters gemäß § 34 Ziffer 2 b) der Wettspielordnung.
2. Über das Rechtsmittel des Einspruchs entscheidet der Ausschuss für Mannschaftswettbewerbe und Turniere.
3. Der Einspruch ist in zweifacher Ausfertigung an die Geschäftsstelle des DTB zu richten. Er muss begründet und der Geschäftsstelle binnen einer Woche nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung oder nach Bekannt werden des Verstoßes gegen die Wett-spielordnung zugegangen sein. Gleichzeitig ist eine Gebühr von DM 300,00 zu entrichten, die für den Fall, dass dem Einspruch stattgegeben wird, zurückerstattet wird; ohne gleichzeitige Bezahlung der Einspruchsgebühr wird der Einspruch als unzulässig verworfen.
4. Vor seiner Entscheidung hat der Ausschuss für Mannschaftswettbewerbe und Turniere den betroffenen Vereinen rechtliches Gehör zu gewähren und ggf. den Oberschiedsrichter zu hören. Der Ausschuss für Mannschaftswettbewerbe und Turniere kann die betroffenen Vereine zu einer mündlichen Verhandlung laden.
5. Die Einspruchsgebühr hat der Ausschuss für Mannschaftswettbewerbe und Turniere im Rahmen seiner Entscheidung dem unterliegenden Verein aufzuerlegen. Bei Vergleichen hat der Ausschuss für Mannschaftswettbewerbe und Turniere über die Einspruchsgebühr nach billigem Ermessen zu entscheiden.
6. Im Falle einer mündlichen Verhandlung hat der unterliegende Verein nur die notwendigen Auslagen der vom Ausschuss für Mannschaftswettbewerbe und Turniere Geladenen zu erstatten. Auslagen oder Gebühren für Rechtsanwälte oder andere Berater eines Vereins werden nicht erstattet.
7. Nach dem 30.09. eines Jahres, jedoch maximal 15 Kalendertage nach dem letzten Spiel, sind Einsprüche gegen Spiele der abgelaufenen Spielzeit nicht mehr möglich, auch wenn die den Einspruch begründenden Tatsachen erst nach diesem Zeitpunkt bekannt werden.
8. Ein Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Gültig ab 01.01.2002
3. Der Einspruch ist in zweifacher Ausfertigung an die Geschäftsstelle des DTB zu richten. Er muss begründet und der Geschäftsstelle binnen einer Woche nach Bekanntgabe der angefochtenen Entscheidung oder nach Bekannt werden des Verstoßes gegen die Wett-spielordnung zugegangen sein. Gleichzeitig ist eine Gebühr von EUR 150,00 zu entrichten, die für den Fall, dass dem Einspruch stattgegeben wird, zurückerstattet wird; ohne gleichzeitige Bezahlung der Einspruchsgebühr wird der Einspruch als unzulässig verworfen.
§ 58 Beschwerde
Gegen die Entscheidung des Ausschusses für Mannschaftswettbewerbe und Turniere im Rahmen des Einspruchsverfahrens gem. § 57 ist die Beschwerde an das DTB-Sportgericht möglich. Näheres regelt die Sportgerichtsverfahrensordnung.
§ 59
(entfällt)
F. Durchführung der Wettkämpfe
§ 60 Anzuwendende Bestimmungen
Für die Durchführung der Wettkämpfe aller Mannschaftsmeisterschaften nach Teil B, C und D gelten die Teile A , E und F sowie der Verhaltenskodex in der vom Ausschuss für Mannschaftswettbewerbe und Turniere des DTB beschlossenen Fassung, soweit für die Bundesligen im Abschnitt D nicht anders geregelt.
§ 61 Pflichten des gastgebenden Vereins
Der gastgebende Verein hat auf seine Kosten für die Vorbereitung und die sportgerechte Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Er hat insbesondere in ausreichender Zahl
- Spielplätze (je Wettkampf mindestens drei),
- Trainingsplätze für den Gastverein bzw. die Gastmannschaften (mindestens zwei Plätze für eine Stunde)
- Schiedsrichter,
- Schiedsrichterstühle,
- Sitzgelegenheiten für Spieler,
- Ballkinder,
- Bälle,
- Stoppuhren,
- Schiedsrichterblätter,
- Spielberichtsformulare
bereitzustellen.
Er hat außerdem zur Unterstützung des Oberschiedsrichters einen Assistenten für die Organisation zu stellen.
Er ist weiter verantwortlich für die gegebenenfalls erforderlich werdende Bereitstellung von mindestens zwei bespielbaren Hallenplätzen für jeden Wettkampf. Die Hallenplätze eines Wettkampfs müssen in unmittelbarer örtlicher Nähe zueinander liegen.
Etwa entstehende Hallenkosten trägt bei den Großen Spielen der ausrichtende Verband, bei Bundesligaspielen der ausrichtende Verein. Bei den Vereinsmeisterschaften werden die Hallenkosten - auch für nicht in Anspruch genommene Zeiten - von den beteiligten Mannschaften anteilig entsprechend der Zahl der von ihnen bei dieser Veranstaltung ausgetragenen Wettkämpfe getragen. Die Wettkämpfe müssen auf Spielplätzen mit einheitlichem Belag durchgeführt werden. Werden Spiele in die Halle verlegt, so können die verwendeten Spielplätze einen anderen Belag aufweisen. Der Belag der Hallenplätze muss aber wiederum einheitlich sein.
§ 62 Rechte und Pflichten des Oberschiedsrichters
1. Der Oberschiedsrichter - oder in seiner Abwesenheit der von ihm ernannte Stellvertreter - ist berechtigt, sämtliche für die Abwicklung der Wettkämpfe erforderlichen Anordnungen unter Beachtung der ITF-Tennisregeln und der Bestimmungen dieser Wettspielordnung zu treffen.
Er hat insbesondere folgende Rechte und Pflichten:
a) Überprüfung der vorgelegten Spielerpässe. Weitere Aufgaben ergeben sich aus § 9 der Spielerpassordnung des DTB.
b) Überprüfung der Spielberechtigung für Einzel und Doppel nach § 69 Ziffer 6.
c) Festsetzung des Spielplans und Ansetzung der einzelnen Wettspiele,
d) Entscheidung über die Bespielbarkeit eines Spielplatzes (im Freien oder in der Halle).
e) Zuteilung der Spielplätze sowie Anordnungen zur Notwendigkeit und zum Zeitpunkt von Platzpflegemaßnahmen,
f) Aufruf der Spieler und erforderlichenfalls Streichung abwesender oder innerhalb von 15 Minuten nach Aufruf nicht antretender Spieler,
g) Einsetzen oder Abberufen von Schieds-, Linien-, Netz- und Fußfehlerrichtern,
h) Unterbrechung von Wettspielen wegen der Lichtverhältnisse, des Zustandes des Spielplatzes oder der Witterung,
i) Anordnung eines früheren Wechsels der Bälle als nach § 68 Ziffer 3, besonders aus Gründen der Witterung,
j) Entscheidung über den Ausschluss eines Spielers, soweit nicht der Verhaltenskodex zur Anwendung kommt, Betreuers oder Mannschaftsführers, der sich eines groben Verstoßes gegen den sportlichen Anstand schuldig gemacht oder durch Worte oder Handlungen seiner Missbilligung über Entscheidungen in verletzender Weise Ausdruck gegeben hat; ein ausgeschlossener Spieler darf am selben Tag nicht mehr eingesetzt werden.
k) Entscheidungen - auch ohne Antrag eines Spielers, Mannschaftsführers oder Schiedsrichters - betreffend die Einhaltung der Tennisregeln und der sonstigen Bestimmungen sowie aller Streitigkeiten, die nicht der endgültigen Entscheidung des Schiedsrichters oder anderer Instanzen unterliegen.
2. Die dem Oberschiedsrichter nach ITF-Tennisregel 29 Abs. 6 eingeräumten Rechte gelten nicht.
3. Die Entscheidungen des Oberschiedsrichters sind endgültig, ausgenommen solche nach Ziffer 1b), § 34 Ziffer 2 b) und § 70 Ziffer 3.
4. Ist weder der Oberschiedsrichter noch sein Stellvertreter anwesend, so übernimmt, sofern sich die Mannschaftsführer nicht auf eine Persönlichkeit einigen, der Mannschaftsführer einer Gastmannschaft seine Rechte und Pflichten.
§ 63 Schiedsrichter, Hilfsrichter
1. Jedes Wettspiel muss von einem Schiedsrichter geleitet werden.
2. Die Entscheidungen des Schiedsrichters in Tatfragen sind endgültig.
3. Gegen seine Entscheidungen in Regelfragen ist Berufung an den Oberschiedsrichter zulässig. Dieser entscheidet endgültig. Die Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht unverzüglich erfolgt.
4. Auf die Gültigkeit des Wettspiels ist es ohne Einfluss, wenn der Schiedsrichter eine oder einzelne seiner Verpflichtungen versäumt.
5. Auf Anordnung des Oberschiedsrichters können auch Hilfsrichter eingesetzt werden:
- Linienrichter, und zwar je einer für jede Linie auf beiden Spielfeldseiten,
- Netzrichter,
- Fußfehlerrichter.
Jeder Hilfsrichter ist nur für die ihm zugewiesene Aufgabe (Linie) in Tatfragen zuständig. Unberührt bleibt das Recht des Schiedsrichters nach ITF-Tennisregel 29, Entscheidungen der Hilfsrichter abzuändern.
§ 64 Mannschaftsführer
Jede Mannschaft wird von einem Mannschaftsführer geleitet, der auch ein Spieler seiner Mannschaft sein kann. Er darf - auch bei den Großen Henner-Henkel- und Großen Cilly-Aussem-Spielen - kein Jugendlicher sein.
Der Mannschaftsführer ist spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn namentlich dem Oberschiedsrichter zu melden. Er allein vertritt die Belange seiner Mannschaft.
§ 65 Mannschaftsführerbesprechung
Der Oberschiedsrichter muss vor Spielbeginn mit den Mannschaftsführern eine Besprechung abhalten werden. Dabei sollen alle mit der Durchführung des Wettkampfs zusammenhängenden Fragen geklärt und entsprechende Vereinbarungen oder Entscheidungen getroffen werden. Insbesondere hat der gastgebende Verein dabei verbindlich anzugeben, welche Plätze und welche Halle zur Verfügung stehen.
§ 66 Spielkleidung, Werbung
1. Während eines Wettspiels (einschl. des Einschlagens) dürfen nur Tenniskleidung und Tennisschuhe getragen werden. Das Tragen farbiger Wärmekleidung während des Wettspiels ist erlaubt.
2. Während eines Wettspiels (einschl. des Einschlagens) ist Werbung auf der Kleidung (einschl. Wärmekleidung) und Ausrüstung eines Spielers nur in folgendem Umfang gestattet:
a) Markenzeichen des Herstellers von höchstens je 13 cm2, und zwar
- je eines auf jedem Ärmel der Tenniskleidung,
- zwei auf der Vorderseite der Tenniskleidung oder eines von 19,4 cm2,
- zwei auf der Tennishose oder dem Tennisrock oder eines von 19,4 cm2,
- zwei auf jeder Socke und jedem Schuh,
- je eines ohne Schrift auf der Kopfbedeckung, dem Stirn- und Armband.
b) Markenzeichen des Herstellers auf dem Schläger und der Bespannung,
c) Fremdwerbung von höchstens 19,4 cm2 zusätzlich je einmal
auf jedem Ärmel der Tenniskleidung,
d) Fremdwerbung für den Teamsponsor von höchstens 13 cm2 zusätzlich auf einem Ärmel der Tenniskleidung,
e) Vereinsname von höchstens 150 cm2 zusätzlich einmal auf der Tenniskleidung.
3. Bei einem Verstoß gegen vorstehende Bestimmungen hat der Spieler auf Aufforderung des Schiedsrichters das beanstandete Kleidungs- oder Ausrüstungsstück unverzüglich zu wechseln. Im Falle der Weigerung ist der Spieler vom Oberschiedsrichter zu disqualifizieren.
§ 67 Spielregeln
Die Tennisregeln der ITF finden mit der Maßgabe Anwendung, dass:
1. in jedem Wettspiel der Gewinn von zwei Sätzen entscheidet;
2. in jedem Satz beim Stand von 6 : 6 das Tie-break-System Anwendung findet;
3. die Einzel in der Reihenfolge 2-4-6/1-3-5 angesetzt werden, es sei denn, dass sich die Mannschaftsführer und der Oberschiedsrichter auf eine andere Reihenfolge einigen;
4. jeder Einzelspieler und jedes Doppel von je einem Betreuer nach Tennisregel 31 beraten werden darf; die Rechte des Mannschaftsführers bleiben hiervon unberührt;
5. die Zeitdauer des Einschlagens vor einem Wettspiel oder nach einer Unterbrechung von mehr als 20 Minuten fünf Minuten nicht überschreiten darf;
6. bei einer jeden während des Wettspiels durch Unfall erlittenen Verletzung der Schiedsrichter eine Unterbrechung des Wettspiels von drei Minuten ab Beginn der Behandlung zulassen kann. Diese Pause muss entweder sofort oder spätestens beim nächsten Seitenwechsel genommen werden.
Als Verletzung durch Unfall gelten u. a. Verrenkungen, Verstauchungen, Zerrungen, blutende Verletzungen, die unfallbedingt während des Wettspiels auftreten.
Als Verletzung durch Unfall gelten nicht vor Spielbeginn vorhandene Krankheiten, Leiden oder Verletzungen, letztere, sofern sie sich nicht während des Wettspiels ernsthaft verschlechtern.
Eine Beeinträchtigung der körperlichen Leistungsfähigkeit aus natürlicher Ursache, also z. B. auf Grund von Krankheit, Anstrengung oder Ermüdung, darf nicht als Verletzung durch Unfall gewertet werden.
7. Herren und Damen eine Toilettenpause beanspruchen können. Damen haben zusätzlich Anspruch auf eine Kleiderwechselpause. Die Pause soll vorzugsweise bei einem Seitenwechsel gewährt werden und darf 5 Minuten nicht überschreiten (zusätzlich 90 Sekunden bei Seitenwechsel).
8. bei einer unabsichtlichen Behinderung (Ball fällt aus der Tasche oder dem Clip, Mütze fällt vom Kopf) beim ersten Mal auf Punktwiederholung entschieden wird.
Der Spieler soll informiert werden, dass beim nächsten Mal von einer absichtlichen Behinderung mit der Folge des Punktverlustes ausgegangen wird.
9. a) Senioren und Seniorinnen aller Altersklassen eine Ruhepause von zehn Minuten nach dem 2. Satz beanspruchen können, aber nur in Wettbewerben dieser Altersklassen;
b) Junioren und Juniorinnen der Altersklassen IV (12 und jünger)
eine Ruhepause von fünf Minuten nach dem 1. Satz und zehn Minuten nach dem 2. Satz beanspruchen können, aber nur in Wettbewerben dieser Altersklasse;
c) alle anderen Altersklassen keinen Anspruch auf eine Ruhepause nach ITF-Tennisregel 30e haben.
§ 68 Bälle
1. Das Präsidium des DTB bestimmt die zur Verwendung kommende Marke, Farbe und Bezeichnung der Bälle.
2. Für jedes Wettspiel (Einzel und Doppel) sind vier neue Bälle zu verwenden.
3. Die Bälle sind in allen Wettbewerben erstmalig nach 13, sodann jeweils nach 15 Spielen zu wechseln.
4. Ist ein Ball unbrauchbar geworden oder verlorengegangen, so ist er zu ersetzen, wenn nicht wenigstens drei Bälle im Spiel sind. Dafür gilt:
a) Ist ein Ball während der ersten beiden Spiele zu Beginn eines Wettspiels oder während der ersten vier Spiele nach einem Ballwechsel zu ersetzen, so ist dazu ein neuer Ball zu verwenden;
b) ist ein Ball später zu ersetzen, so ist dazu ein gebrauchter Ball mit einem ähnlichen Grad der Abnutzung zu verwenden.
5. Nach der Unterbrechung eines Wettspiels nach § 62 Ziffer 1 h ist mit den ursprünglich verwendeten Bällen weiterzuspielen. Falls sich die Spieler wieder einschlagen dürfen (s. § 67 Ziffer 5), ist der nächste Ballwechsel zwei Spiele früher vorzunehmen. Wird ein Wettspiel vom Freien in die Halle verlegt, sind neue Bälle zu verwenden.
§ 69 Mannschaftsaufstellung
1. Spätestens eine Viertelstunde vor dem festgesetzten Spielbeginn haben die Mannschaftsführer dem Oberschiedsrichter die namentlichen Mannschaftsaufstellungen der Einzelspieler in der Reihenfolge der Mannschaftsmeldung schriftlich zu übergeben.
2. Spätestens eine Viertelstunde nach Beendigung des letzten Einzels haben die Mannschaftsführer dem Oberschiedsrichter die namentliche Aufstellung der Doppel schriftlich zu übergeben.
3. Spielberechtigt für die Einzel bzw. die Doppel sind alle Spieler der Mannschaftsmeldung, die bei Abgabe der Einzel- bzw. der Doppelaufstellung anwesend sind. Wer sein Einzel ohne zu spielen abgegeben hat, ist im Doppel nicht spielberechtigt.
4. Die in den Doppeln einzusetzenden Spieler erhalten Platzziffern von 1 bis 6. Diese ergeben sich aus der Reihenfolge der Spieler in der Mannschaftsmeldung.
Bei der Aufstellung der Doppel darf die Summe der Platzziffern eines Doppelpaares nicht größer sein als die des folgenden. Der Spieler mit der Platzziffer 1 darf nicht im 3. Doppel aufgestellt werden.
5. Die Aufstellung der Einzel und der Doppel ist nach Offenlegung durch den Oberschiedsrichter endgültig und darf in keinem Fall mehr verändert werden.
6. Mit Ausnahme der Mannschaftswettbewerbe der Verbände darf in einem Wettkampf (Einzel und Doppel) für eine Mannschaft nur ein Spieler eingesetzt werden, der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EU besitzt.
§ 70 Nicht vollzählige Mannschaft
1. Sind zu dem Zeitpunkt, der für die Abgabe der Mannschaftsaufstellung festgesetzt ist, in der Mannschaftsaufstellung aufgeführte Einzel- oder Doppelspieler nicht anwesend, so rücken die anwesenden Einzelspieler oder Doppelpaare auf.
2. Der vollzähligen Mannschaft sind so viele Wettspiele (Matchpunkte) mit dem Ergebnis 6:0, 6:0 gutzuschreiben, wie der gegnerischen Mannschaft Einzelspieler oder Doppelpaare fehlen.
3. In Fällen von Verhinderung durch höhere Gewalt kann der Oberschiedsrichter Ausnahmen zulassen.
§ 71 Bodenbelag, Unterbrechung, Halle
1. Alle Spiele der Bundesligen einschließlich der Aufstiegsspiele zur Bundesliga finden grundsätzlich auf Aschenplätzen im Freien statt.
2. Falls eine Unterbrechung der Spiele durch den Oberschiedsrichter angeordnet wird, behält der erreichte Stand der Punkte, Spiele und Sätze Gültigkeit, sofern nicht der Oberschiedsrichter und die Mannschaftsführer übereinstimmend etwas anderes vereinbaren.
3. Ist ein Spielen im Freien nicht mehr möglich, entscheidet der Oberschiedsrichter, zu welchem Zeitpunkt die Spiele in die Halle verlegt werden. Ein Spielen im Freien unter Flutlicht ist nur möglich, wenn beide Mannschaftsführer und der Oberschiedsrichter damit einverstanden sind.
4 Den Mannschaften ist vom Oberschiedsrichter eine angemessene Zeit zu gewähren, sich in der Halle einzuschlagen.
5. Die Spieler sind verpflichtet, für die Halle geeignete Schuhe zu tragen.
6. Ein in die Halle verlegtes oder in der Halle begonnenes Wettspiel muss in der Halle zu Ende gespielt werden, es sei denn, dass sich die Mannschaftsführer und der Oberschiedsrichter auf eine andere Regelung einigen.
7. In der Bundesliga entfällt ein Spielen in der Halle, wenn beide Mannschaftsführer dem Oberschiedsrichter schriftlich erklären, dass sie die Spiele am nächsten Vormittag beenden wollen.
§ 72 Nicht beendetes Wettspiel
Bricht ein Spieler bzw. ein Doppelpaar ein begonnenes Wettspiel ab oder wird das Wettspiel infolge Verschuldens eines Spielers abgebrochen, so wird es als verloren gewertet. Die bis zum Abbruch von ihm gewonnenen Spiele und Sätze werden gezählt. Die zum Gewinn des Wettspiels noch erforderliche Anzahl von Spielen und Sätzen wird dem Gegner gutgeschrieben.
§ 73 Abbruch des Wettkampfs
Setzt eine Mannschaft den Wettkampf nicht fort, gehen ihr die noch nicht begonnenen Wettspiele mit 0 : 6, 0 : 6 verloren.
§ 74 Sieger des Wettkampfes
Jedes gewonnene Wettspiel zählt einen Matchpunkt. Sieger des Wettkampfs ist die Mannschaft, die in den Großen Meden- und in den Großen Poensgen-Spielen wenigstens zwei, in allen anderen Wettbewerben wenigstens fünf Matchpunkte gewonnen hat.
Kann nur eine gerade Anzahl von Wettspielen gewertet werden, so entscheidet bei Gleichstand der Matchpunkte die größere Zahl der gewonnenen Sätze. Falls auch Gleichstand bei der Zahl der gewonnenen Sätze besteht, entscheidet die größere Zahl der gewonnenen Spiele. Ist auch die Zahl der gewonnenen Spiele gleich, entscheidet das Los.
§ 75 Spielbericht
Die Ergebnisse der Wettspiele und das Gesamtergebnis des Mannschaftswettkampfs sind in einem Spielbericht auf den Formularen des DTB festzuhalten. Der Spielbericht ist vom Oberschiedsrichter zu unterschreiben. Je eine Fertigung des Spielberichts erhalten:
- die Mannschaftsführer der beteiligten Mannschaften,
- der Referent für Mannschaftswettbewerbe und Turniere,
- der zuständige Spielleiter,
- die Geschäftsstelle des DTB.
G. Schlussbestimmungen
§ 76 Änderungen
Änderungen dieser Wettspielordnung beschließt die Mitgliederversammlung des Deutschen Tennis Bundes mit Zweidrittelmehrheit (§ 7 der Satzung).